Rechte der Eltern

Ihr habt meistens das gesetzliche Recht

  • eurem Sternchen offiziell einen Namen zu geben, 
  • euer Kind nach euren Wünschen zu bestatten,
  • auf Mutterschutz, 
  • auf Betreuung durch eine Hebamme während und nach einer Geburt
  • und auf Elternzeit und Kindergeld nach einer Lebendgeburt.

Gesetzliche Definitionen

In allen Gesetzen verwendeten gesetzlichen Definitionen für die verschiedenen Todeszeitpunkte und -umstände liegen die folgenden Definitionen des Personenstandgesetzes bzw. des Mutterschutzgesetzes zugrunde.

Lebend geboren ist ein Kind (Lebendgeburt), das unabhängig von seinem Gewicht nach Verlassen des Mutterleibes eines der folgenden Lebenszeichen zeigt: Herzschlag, Pulsieren der Nabelschnur oder Lungenatmung.

Eine Totgeburt ist ein tot geborenes Baby über 500 Gramm Geburtsgewicht oder ein Kind, das ab der 24. Schwangerschafts-Woche tot geboren wird, unabhängig vom Gewicht.

Unter einer Fehlgeburt versteht man ein tot geborenes Baby unter 500 Gramm Geburtsgewicht.


Namensrecht

Seit 2013 dürfen Sternenkinder, nach einer Gesetzesänderung, unabhängig von ihrem Gewicht beim Standesamt als Mensch erfasst werden und offiziell einen Vornamen tragen. Eltern können eine offizielle Geburtsurkunde ausstellen lassen. Das ermöglicht es euch, eurem Kind eine offizielle Existenz und die Würde eines Menschen zu verleihen.

Auf der Webseite des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finden ihr Antworten auf die wichtigsten Fragen: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/sternenkinder-75368


Bestattungsrecht

Der Bereich Bestattungsrecht ist Ländersache, d.h. jedes Bundesland hat seine eigenen Gesetze.

Wenn ein Kind bestattungspflichtig ist, bedeutet dies, dass die Eltern die Bestattung beauftragen und bezahlen müssen. Einheitlich gilt: Jedes lebend geborene Kind (gewichtsunabhängig) muss bestattet werden. In Brandenburg gilt weiterhin eine Bestattungspflicht für Totgeburten ab 500 Gramm Geburtsgewicht.

Wenn euer Kind nicht bestattungspflichtig ist, dürft ihr eine individuelle Bestattung mit eigener Grabstätte durchführen.

Es besteht kein elterliches Bestattungsrecht für Kinder aus Schwangerschaftsabbrüchen. Auf Anfrage der Eltern kann die Klinik jedoch immer auch diese Kinder zur Bestattung durch freigeben.

Wenn ihrfür Ihr ganz kleines Kind (vor der 12. SSW) eine Bestattung wünscht – egal ob individuell oder „Sternenkinderbeisetzung“ – müsst ihr dies ausdrücklich verlangen!

Ihr könnt aber auch auf euer Bestattungsrecht verzichten. In dem Moment gebt ihr den Körper eures Kindes in die Obhut des Krankenhauses, das mit dem Kind verfahren kann, wie es das Gesetz erlaubt. In Brandenburg gibt es keine Bestattungspflicht seitens der Kliniken.

Weitere Informationen findet ihr u.a. unter https://www.aeternitas.de/fuer-betroffene/bestattungsrecht/themensammlung/sternenkinder-rechtliche-fragen


Mutterschutz

Handelt es sich um eine Lebendgeburt oder wiegt euer Sternchen über 500 Gramm oder habt ihr die 24. Schwangerschaftswoche erreicht, besteht Anspruch auf Mutterschutz.

Im Mutterschutzgesetzes ist geregelt, dass Mütter bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden dürfen. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen. 

Weiterhin stehen euch die sechs Wochen des vorgeburtlichen Mutterschutzes zu. Wurden bereits Tage oder Wochen davon genommen, wird der Rest anteilig berechnet. Somit könnt ihr insgesamt bis zu 18 Wochen Mutterschutz in Anspruch nehmen.

Auch ein tot geborenes Kind von 500 bis 2.500 Gramm gilt als Frühgeburt. Der Begriff „Frühgeburt“ ist im Gesetzestext zwar nicht genauer definiert. Ob es sich um eine handelt, entscheidet der behandelnde Arzt und füllt die sogenannte „Ärztliche Bescheinigung für die Gewährung von Mutterschaftsgeld bei Frühgeburten“ aus, die zusammen mit der Geburtsurkunde bei der Krankenkasse eingereicht werden muss, um das Mutterschaftsgeld zu erhalten. 

Weitere Informationen findet ihr unter https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/index.html


Hebammenbetreuung

Ihr habt unabhängig vom Gewicht und der Schwangerschaftswoche eures Kindes das Recht auf Hebammenbetreuung. Laut der Hebammen-Vergütungsvereinbarung übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Hebammenhilfe nicht nur während, sondern auch vor und nach der Geburt. Ebenfalls habt ihr das Recht auf einen Rückbildungskurs sowie die Nachsorge im Wochenbett. Es gibt inzwischen spezielle Kursangebote, die ausschließlich für Sternenkind-Mütter sind.


Elternzeit & Elterngeld

Ihr habt nach einer Lebendgeburt Anspruch auf Elternzeit. Die Elternzeit muss regulär spätestens 7 Wochen vor Beginn, dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Verstirbt das Kind, so endet die Elternzeit drei Wochen nach dessen Tod. 

Dies bedeutet, dass ein Vater, dessen Kind lebend geboren, aber direkt nach der Geburt verstorben ist und der im ersten Monat Elternzeit beantragt hat, noch für 3 Wochen in Elternzeit bleiben kann.

Das Elterngeld kann jedoch erst nach der Geburt beantragt werden. Dieses wird pro Lebensmonat des Kindes gezahlt. Daraus ergibt sich, dass es für tot geborene Kinder kein Elterngeld gibt. Zusätzlich kann man nur Elterngeld beziehen, wenn es einem mindestens für 2 Monate zusteht.

Der Antrag auf Elterngeld ist bei den zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltungen zu stellen. 

Weitere Informationen findet ihr im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) unter https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/index.html


Kindergeld & Kinderfreibeträge

Die Zahlung von Kindergeld bei verstorbenen Früh- und Termingeborenen ist im Bundeskindergeldgesetz geregelt. Dieses sagt aus, dass Kindergeld von Beginn des Monats an gewährt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und bis zum Ende des Monats gewährt werden, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

Weitere Informationen findet ihr unter https://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996/index.html

Kinderfreibeträge sind die Beträge unseres Einkommens, für die wir keine Steuern zahlen müssen, wenn wir Kinder haben. Der Anspruch auf einen Kinderfreibetrag entsteht mit der Geburt des Kindes. Das Kindergeld ist als Vorabzahlung auf die Kinderfreibeträge anzusehen, die genaue Verrechnung erfolgt automatisch durch die Finanzämter.

Der Kinderfreibetrag unterliegt dem Monatsprinzip. Das bedeutet, wenn an „wenigstens einem Tag im Monat die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes erfüllt, dann erhält man für eben diesen Monat den zwölften Teil des Jahresbetrags angerechnet.


Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: März 2024